), das nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren massgebend ist. Diese Änderung enthält unter anderem neue Bestimmungen hinsichtlich des Mindestinhalts kantonaler Richtpläne (vgl. Art. 8 und 8a Abs. 1 RPG), auf deren Gehalt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist. Übergangsrechtlich wird den Kantonen vorgegeben, ihre Richtpläne innert fünf Jahren – mithin bis zum 30. April 2019 – an diese neuen Anforderungen anzupassen (vgl. Art. 38a Abs. 1 RPG). Bis zur Genehmigung der entsprechenden Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art.