Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2). FFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3). Die Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt Am 29. November 2012 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Schüpfheim eine Revision der Zonenpläne Siedlungsgebiet Nord und Süd, Landschaft, des Gefahrenzonenplans sowie des Bau- und Zonenreglements (BZR).