| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 4. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Raumplanung | | Entscheiddatum: | 11.08.2014 | | Fallnummer: | 7H 13 97 | | LGVE: | 2014 IV Nr. 5 | | Gesetzesartikel: | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | | Leitsatz: | Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).