{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. 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Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n Siedlungsbegrenzungslinie. 6.2. Bei der Überprüfung von Ortsplanungsrevisionen kommt der Baugebietsabgrenzung im Hinblick auf eine zweckmässige Nutzung des Bodens und geordnete Besiedlung des Landes zentrale Bedeutung zu. Die Abgrenzung des Baugebiets gehört denn auch zu den Grundbedingungen jeder Planung. In diesem Sinn gebietet das RPG, dass Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind (Art. 3 Abs. 3 RPG). Gefordert ist nicht nur eine flächenmässige Beschränkung, sondern auch eine klare Abgrenzung von Siedlung und Landschaft. Daher sind bodenverändernde Nutzungsansprüche in räumlich zusammenhängenden Bauzonen zu verwirklichen, damit die zu erhaltende Landschaft die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 188 vom 15.1.2003 E. 6a). Aus diesen Anforderungen sowie aus den Ausscheidungskriterien für die einzelnen Nutzungszonen (Art. 15-17 RPG) ergibt sich das Gebot der konzentrierten Siedlungen. Kleinstbauzonen oder Minibauzonen fördern demgegenüber in besonderer Weise die unerwünschte Streubauweise und sind demnach grundsätzlich bereits von Bundesrechts wegen abzulehnen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 114 vom 19.7.2011 E. 6a mit Hinweisen). Der Zonenplan der Gemeinde Schüpfheim zeigt, dass sich das Gebiet X südwestlich des eigentlichen Siedlungsgebiets und deutlich isoliert von diesem befindet. Die von der Einzonung betroffene dreieckige Fläche schliesst auf ihrer nordwestlichen Seite direkt an die bestehende Arbeitszone A IV an, ist aber ansonsten von der Landwirtschaftszone umgeben, teilweise abgetrennt durch die Wissemme. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer Arrondierung im Sinn des Schliessens einer Baulücke gesprochen werden. Die Einzonung erscheint vielmehr als zusätzliches Auskragen der Arbeitszone A IV in südöstlicher Richtung. Daran ändert auch der abgrenzende Verlauf der Wissemme nichts. Auch aus dem Umstand, dass der Kanton bereits die bestehende Arbeitszone A IV an der beschriebenen Lage genehmigt hatte, lässt sich nicht folgern, dieser Entscheid binde ihn hinsichtlich künftiger Erweiterungen dieser Zone ebenfalls, wie dies in der Stellungnahme zum Amtsbericht anklingt. Ebenso wenig verleiht die im Siedlungsleitbild eingezeichnete Siedlungsbegrenzungslinie – die im Übrigen in nicht unerheblichem Mass auch weitere der Landwirtschaftszone zugeordnete Flächen einschliesst – der Gemeinde einen Anspruch auf Einzonung resp. entsprechende Ausdehnung der Bauzonen. 7. (…) 8. 8.1. Insgesamt ist damit die Interessenabwägung und Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar. Dies umso mehr, als sich die Rechtslage im Zusammenhang mit Einzonungen und insbesondere im Umgang mit FFF verschärft hat und diesbezüglich infolgedessen höhere Anforderungen gelten. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder zu einer materiellen Teilkorrektur oder einer Rückweisung an die Vorinstanz führt noch mutwillig erhoben wurde, kommt die übergangsrechtliche Vorschrift von Art. 38a Abs. 2 RPG (Einzonungsmoratorium), die in der vorliegenden Konstellation ohnehin am Ergebnis des Verfahrens nichts ändern würde, nach Art. 52a Abs. 1 RPV nicht zur Anwendung (vgl. die Hinweise zum Moratorium oben E. 3.1). |"}