{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. 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Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n schlüssig nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer eine Einzonung in die Arbeitszone auf Reserve (ohne Ausweisung konkreten Bedarfs) geltend machen wollen, kann ihnen vor dem vorstehend beschriebenen Hintergrund und § 3 Abs. 2 lit. c PBV nicht gefolgt werden. Daran ändert auch der von ihnen vorgebrachte Umstand nichts, dass der kantonale Richtplan die Gemeinden auffordere, ihren zukünftigen Einzonungsbedarf im Siedlungsleitbild in 5-Jahresintervallen auszuweisen. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass im Fall konkretisierten Bedarfs auch projektbezogene – notabene nicht an solche Fristen gebundene – Einzonungen denkbar sind. Damit erweist sich auch die in Art. 30 Abs. 1bis Abs. 1 lit. a RPV geforderte Subsidiarität der Einzonung von Fruchtfolgeflächen als nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die auf der streitbetroffenen Fläche geplanten Nutzungen als im Sinn von Art. 30 Abs. 1bis lit. b RPV optimal gelten können. 5.4. Im Weiteren sei an die neuen Anforderungen des kantonalen Rechts in Bezug auf den Umgang mit FFF erinnert, die per 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind. Gemäss § 3 Abs. 3 PBV sind flächengleiche Ersatzmassnahmen zu leisten, wenn die Zuweisung von FFF zu einer anderen als der Landwirtschaftszone unausweichlich ist. Laut dem Planungsbericht wurde die Möglichkeit einer kompensatorischen Auszonung im vor-liegenden Fall nach umfassender Abklärung verneint. Als einzig mögliche Auszonung kann nach dem Bericht eine Fläche von 475 m2 im Gebiet W ausgewiesen werden (vgl. Planungsbericht, S. 10 und 13). Damit stünde auch § 3 Abs. 3 PBV der Einzonung im Gebiet X entgegen, selbst wenn die Interessen an einer Einzonung überwiegen würden. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, die neu geschaffene Bestimmung von Art. 61 BZR zum physikalischen Bodenschutz sei zwar zu begrüssen, greife aber zu kurz. Gemäss Abs. 1 dieser Vorschrift sollen im Grundsatz durch fachgerechten Aushub von für die Landwirtschaft geeignetem Bodenmaterial resp. dessen Wiedereinbau an einem geeigneten Standort neue FFF geschaffen oder bestehende aufgewertet werden. Die Umsetzung der Bestimmung setzt allerdings voraus, dass entsprechende Standorte überhaupt vorhanden sind. Da dies vorliegend gemäss den Abklärungen der Gemeinde nicht der Fall ist, ändert die neue BZR-Bestimmung nichts am Ergebnis. 5.5. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Durchsetzung ihrer FFF-Strategie ab Herbst 2012 nicht zwischen den unterschiedlichen Kategorien von FFF unterscheide. Sie erachten es als stossend, dass bis zum Wechsel der Strategie in verschiedenen Gemeinden noch FFF der höchsten Kategorie (\"sehr gut geeignet\") ohne Kompensation eingezont worden seien und ihr die Einzonung von FFF der Kategorie \"knapp geeignet\" resp. \"bedingt anrechenbar\" verwehrt werde. Die streitbetroffene Fläche zählt laut der Bodenkarte des Geoportals des Kantons Luzern zu den FFF, wenn auch mit dem Vermerk \"knapp geeignet\" (Kategorie 3) versehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Kategorisierung in Bezug auf die Einzonbarkeit resp. das Erfordernis von Ersatzmassnahmen einen Einfluss haben sollte. Auch knapp geeignete FFF der Kategorie 3 stellen soweit ersichtlich Teil des vom Kanton Luzern sicherzustellenden FFF-Kontingents von 27'500 ha FFF dar, das wie erwähnt nur noch knapp gewährleistet ist (vgl. zur Berücksichtigung beschränkt geeigneter Bodenkategorien bei der Berechnung der FFF-Gesamtflächen: BGer-Urteil 1A_19/2007 vom 2.4.2008 E. 6.1 ff.). Es liegt daher nahe, den potentiellen Verlust dieser Flächen grundsätzlich den gleichen Vorgaben zu unterstellen, wie Flächen der Kategorien 1 (\"sehr gut geeignet\") und 2 (\"gut geeignet\"). Soweit die Beschwerdeführer auf andere Gemeinden verweisen, denen Einzonungen von Gebieten mit höherwertiger FFF-Qualität genehmigt wurden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass ein Vergleich der Verhältnisse schon mangels substantiierter Angaben zu den betreffenden Einzonungen scheitert, ist an die Verschärfung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Sicherstellung der FFF auf Bundes- und kantonaler Ebene zu erinnern. Diese bringt es naturgemäss mit sich, dass Gemeinden, deren Ortsplanungsrevisionen unter neuem Recht zu beurteilen sind, strengere Voraussetzungen hinzunehmen haben als solche, deren Planungen noch altem Recht unterlagen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Einzonung auch im Licht des Grundsatzes der geordneten Besiedlung, den sie als verletzt erachtete, da die umstrittene Arbeitszone isoliert ausserhalb der Dorfgrenze liege. Die Dienststelle rawi äusserte bereits im Vorprüfungsbericht vom 26. Juli 2011 Vorbehalte bezüglich der geplanten Erweiterungen von abseits des eigentlichen Siedlungsgebiets liegenden Arbeitszonen wie der streitbetroffenen. Die Neuansiedlung grösserer, flächenintensiver Unternehmen sei daher regional zu koordinieren und in bereits vorhandene Reserven zu lenken. Die Beschwerdeführer gehen demgegenüber von einer Arrondierung der bestehenden Bauzone aus. Die neu eingezonte Fläche liege sowohl im regionalen Entwicklungsplan REP wie auch im Siedlungsleitbild der Gemeinde innerhalb der"}