{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "b5f1a55c95cf41351d7e25594a990c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)\nRegeste:\nDer Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n Standort angewiesen und könnten innerhalb der freien Reserven realisiert werden (Kunsthandwerk-Atelier) oder zonenfremd und auch mit Blick auf die Wertschöpfung im Vergleich zum Landverbrauch fragwürdig (Pferdehaltung). Die Gemeinde habe im Siedlungsleitbild entschieden, in einer gemischten Zone im Dorfzentrum schwergewichtig Wohnnutzung zuzulassen. Dass sie jetzt argumentiere, eine Arbeitsnutzung solle nur für nicht störende Gewerbe zulässig sein, ändere nichts daran, dass sich die Gemeinde Kapazitätsreserven gestützt auf ihre Zuordnung im Siedlungsleitbild anrechnen lassen müsse. In ihrem Entscheid für ruhiges Gewerbe in der gemischten Zone liege gleichzeitig der Entscheid gegen emittierendes Gewerbe. Dass die genannten Reserven momentan nicht verfügbar seien, möge zutreffen. Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision des PBG werde eine Möglichkeit geschaffen, nicht verfügbares Bauland nach Fristablauf zum Verkehrswert zu erwerben. 5.3.2. Dem Siedlungsleitbild der Gemeinde Schüpfheim vom 25. März 2011 ist zu entnehmen, dass im Gebiet Z (dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone WG3, heute dreigeschossige Wohn- und Arbeitszone A3) eine Fläche von 3,5 ha bereits eingezont wurde, wovon 1,5 ha für eine Mehrfamilienhaus-Überbauung genutzt werden. Für das Gebiet X weist das Siedlungsleitbild eine nicht überbaute eingezonte Fläche von 1,5 ha aus. Laut dem Planungsbericht umfassen die Baulandreserven in der Gemeinde Schüpfheim die folgenden Flächen: Wohnzone W2: 2,18 ha Wohnzone W3: 0,40 ha Wohn- und Arbeitszone WA3: 3,50 ha Kernzone K : 0,15 ha Total: 6,23 ha Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, die von der Vorinstanz erwähnten Baulandreserven stünden als Alternative nicht zur Verfügung. Eine Teilfläche des Grundstücks Nr. z, GB Schüpfheim (Wohn- und Arbeitszone), sei mit einem bis 20. November 2015 befristeten Kaufsrecht belastet. In diesem Gebiet sei vorwiegend Wohnen und nicht störendes Gewerbe denkbar (mögliche Erweiterung der Wohnüberbauung Y). Auch beim unüberbauten Gebiet auf dem Grundstück Nr. w, GB Schüpfheim, sei eine kleine Teilfläche in der Wohn- und Arbeitszone. Die Firma B behalte sich vor, auf der Fläche der Arbeitszone betriebsinterne Erweiterungen zu realisieren. Allein durch die Erschliessung der unüberbauten Fläche über das interne Betriebsareal sei der Erwerb für Dritte kaum denkbar. Auf dem Grundstück Nr. v, GB Schüpfheim, sei seit Jahrzehnten ein Fussballplatz. Auf diesem Areal sei eine betriebliche Erweiterung des benachbarten Betriebs denkbar. Nebst den bereits vorhandenen und bekannten Unternehmern sei inzwischen ein weiteres einheimisches Gewerbe im Bereich Mechanische Fertigung und Bauschlosserei interessiert, im Gebiet X eine Fläche von rund 4'000 m2 zu erwerben. Für die weitere Entwicklung sei die Gemeinde auf gewisse Reserven auch in der Arbeitszone angewiesen. In ihrer Replik bemängelt die Gemeinde, dass in der Kapazitätsberechnung der Vorinstanz Reserven in den gemischten Zonen und in den Arbeitszonen als für den gleichen Nutzungszweck in Frage kommend betrachtet worden seien, obwohl sie in ihrem Siedlungsleitbild unterschiedene Bauzonen sorgfältig abgeklärt und in der Ortsplanung festgelegt habe. Die Gemeinde verfügt, wie gezeigt, über unüberbautes Bauland, dies unter anderem im Gebiet X selber (1,5 ha) und auch nach der Realisierung der Mehrfamilienhaus-Überbauung im Gebiet Z. Letzteres gehört der dreigeschossigen Wohn- und Arbeitszone A3 an, wo gemäss Art. 12 BZR nur (aber immerhin) mässig störende Betriebe zulässig sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im Grundsatz nichts dagegen spricht, verschiedene Bauzonen für die Reservenberechnung heranzuziehen – zumindest, wenn die in Frage stehenden Nutzungen grundsätzlich in mehreren Zonen realisierbar sind. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass ein vollständiger Bedarfsnachweis für die verschiedenen von der Gemeinde erwähnten Nutzungen nicht vorliegt. Bei den Akten liegen einzig die Übersicht \"Bebauungsplan X\" 1:1000 und der Vorvertrag vom 11. Juli 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und der Genossenschaft C bezüglich des Abschlusses eines Kaufvertrags über 6'000 m2 des Grundstücks Nr. x nach der erforderlichen Umzonung. Im Übrigen hat die Gemeinde auch bezüglich des Störpotentials der geplanten Nutzungen keine näheren Angaben gemacht. Die Äusserungen der Beschwerdeführer, der Erwerb einzelner Grundstücke mit Baulandreserven sei für Dritte \"kaum denkbar\" bzw. dort ansässige Unternehmen würden sich Erweiterungen \"vorbehalten\", lassen zudem nicht darauf schliessen, dass Erwerbsmöglichkeiten definitiv ausgeschlossen wären. Unbestritten scheint zu sein, dass die D AG einen Bedarf von ca. 1 ha aufweist und bereits ca. 2/3 der Reserven in der bestehenden Arbeitszone im Gebiet X zugesprochen erhalten hat. Seitens der übrigen Interessenten (Schlosserei und Pferdezucht) liegen laut der Gemeinde bloss mündliche Zusagen vor. Damit ist weder ein über die vorhandenen Baulandreserven hinausgehender Bedarf noch der Ausschluss der Ansiedlung einzelner Nutzungen an alternativen Standorten in den gemäss Siedlungsleitbild und Planungsbericht noch vorhandenen Reserven"}