{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. 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Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n aufgezeigt seien. Zudem wurde unter Verweis auf den Verlust von FFF ausdrücklich beantragt, auf die Einzonung im Gebiet X In die Arbeitszone A IV zu verzichten. Ohne Nachweis des konkreten Bedarfs (Businessplan sowie Betriebs- und Bebauungskonzept) wurde gar die Nichtgenehmigung in diesem Punkt in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund, im Licht der im Bundesrecht statuierten Pflicht des Kantons, die Mindestfläche von 27'500 ha FFF sicherzustellen und angesichts der bekanntermassen knapper werdenden FFF-Reserven durfte die planende Gemeinde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, FFF einzonen zu können, selbst wenn die Kompensationspflicht erst mit der jüngsten Verordnungsnovelle formell eingeführt wurde. Ausserdem wurden Gemeinden und deren Ortsplaner betreffend die im August 2012 beschlossene Strategie zur Erhaltung von FFF schnell im Rahmen eines Informationsschreibens und durch Merkblätter auf die Grundsätze und die Notwendigkeit einer verstärkten Berücksichtigung der Thematik FFF bei den künftigen raumwirksamen Tätigkeiten hingewiesen. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass künftig auf allen Ebenen sowohl bei der Vorprüfung und Genehmigung kommunaler Bau- und Zonenordnungen als auch bei Projekt- und Baubewilligungen auf die Beachtung der angeführten Grundsätze hingewirkt würde (vgl. Strategie, Ziff. 4, sowie Lustenberger, a.a.O., S. 688). Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist unter diesen Voraussetzungen zu verneinen. 5. 5.1. FFF dürfen gemäss dem neuen Art. 30 Abs. 1bis RPV nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann (lit. a). Bauzonen, auf die aus Sicht des Kantons ebenso gut verzichtet werden könnte, rechtfertigen keine Beanspruchung von FFF (Erläuternder Bericht zur Teilrevision der RPV, S. 10, auch zum Folgenden). 5.2. Mit der hier zu beurteilenden Einzonung im Gebiet X soll gemäss dem Planungsbericht vor allem ortsansässigen Betrieben (Genossenschaft C, D AG) ein geeigneter Standort angeboten werden. Genannt werden neben der Bergkäserei und dem Tiefbauunternehmen zwei weitere mögliche Nutzungen (Kunsthandwerk-Atelier und Pferdehaltung). Alle erwähnten Nutzungen verfolgen, soweit ersichtlich, keine aus Sicht des Kantons wichtigen Ziele im Sinn von Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV. So geht weder aus deren Umschreibung durch die Gemeinde selber noch aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hervor, dass die Bedeutung dieser Nutzungen den kommunalen resp. regionalen Rahmen übersteige oder damit gar wichtige kantonale Ziele verfolgt würden. Die Gemeinde unterstreicht denn auch das Interesse des Regionalzentrums Schüpfheim, genügend verfügbare Entwicklungsmöglichkeiten für die Wirtschaft anbieten zu können. Auch die Dienststelle rawi signalisiert in ihrem Amtsbericht vom 24. März 2013 keinerlei kantonale (Mit-)Interessen. Dass der Kanton Luzern den Wirtschaftsstandort fördern will (vgl. KRP 2009, Z2-3, S. 20), wobei unter anderem der Aufbau und die Expansion ansässiger Unternehmen unterstützt sowie neue Betriebe und Arbeitsplätze angesiedelt werden sollen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Diese Zielsetzung bedeutet nicht, dass jeglicher Platzbedarf von Unternehmen – insbesondere in sensiblen Bereichen wie FFF – gerechtfertigt wäre. In Anwendung von Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV ist hinsichtlich der Relevanz dieser Unternehmen für das Kantonsgebiet zu unterscheiden. Ebenso soll die im KRP 2009 beschriebene Förderung hauptgewichtig der wirtschaftlichen Entwicklung im Bereich der Hauptentwicklungsachse zuteil werden. Im Vordergrund stehen die Themenbereiche Gesundheit, Energie, Umwelttechnologien, Finanzdienstleistungen sowie IT und IT-Security. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die mit der beabsichtigten Einzonung im Gebiet X vorgesehene Nutzungserweiterung nicht als wichtiges kantonales Ziel, das die Beanspruchung von FFF rechtfertigte. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Kulturlandschutz und der FFF-Sicherung grosses Gewicht beizumessen ist (BGE 115 Ia 350 E. 3f/bb, 114 Ia 371 E. 5d). 5.3. 5.3.1. Es gilt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Formulierung von Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV die Erforderlichkeit der Prüfung von Alternativen ausserhalb der FFF statuiert (vgl. Erläuternder Bericht, S. 10 f.). Der Standort auf den FFF darf nur gewählt werden, wenn unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der FFF eine andere Lösung raumplanerisch nicht sinnvoll ist. Die Vorinstanz geht – gestützt auf den Amtsbericht der Dienststelle rawi – davon aus, dass die geplanten Vorhaben (Genossenschaft C und D AG) an diesem Standort in den bestehenden Baulandreserven realisiert werden könnten. Nach deren Abklärungen habe die Gemeinde Schüpfheim noch ca. 1,5 ha unüberbaute Arbeitszonen im Dorfzentrum. Weiter stünden bei der realisierten Überbauung Y noch Arbeitszonen im Umfang von rund 0,5 ha zur Verfügung. Diese Reserven würden für die Bedürfnisse der D AG mit einem Bedarf von ca. 1 ha und die geplante Käserei mit ca. 0,6 ha ausreichen. Die von der Gemeinde weiter erwähnten möglichen Interessenten seien entweder nicht auf einen vom Dorfkern entfernten"}