{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. 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Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n Zeidler, a.a.O., S. 6). Weiterer Bauzonenbedarf ist im Rahmen der Vorgaben des RPG nachzuweisen. Besteht für künftige Nutzungen oder Vorhaben nachweislich zusätzlicher Flächenbedarf, sind dafür grundsätzlich Flächen ausserhalb der FFF in Anspruch zu nehmen, was vermehrt die Prüfung von Alternativen bedingt. In jedem Fall ist eine detaillierte und umfassende Interessenabwägung erforderlich. Lässt sich der zusätzliche Flächenbedarf für künftige Nutzungsabsichten unter Abwägung aller massgebenden öffentlichen und privaten Interessen einzig unter Inanspruchnahme von FFF realisieren, ist grundsätzlich flächengleicher Realersatz zu leisten (Kompensationspflicht). Der Regierungsrat hält in der Strategie fest, dass bei der Vorprüfung und Genehmigung kommunaler Bau- und Zonenordnungen künftig auf allen Ebenen auf die Beachtung dieser Grundsätze hingewirkt werde (Strategie, Ziff. 4). Mit der Revision der PBV vom 29. Oktober 2013 (G 2013 523), die am 1. Januar 2014 in Kraft trat, wurde die erwähnte FFF-Strategie im kantonalen Recht abgebildet (vgl. Lustenberger, a.a.O., S. 680 f.). Unter anderem wurde mit § 3 PBV eine ausdrückliche Grundlage für den Umgang mit FFF geschaffen. Demnach sind FFF zu erhalten (Abs. 1). Sollen sie einer anderen als der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, muss dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein (Abs. 2). Im Weiteren gilt, dass solche Zonenfestlegungen den Vorgaben im kantonalen Richtplan zu entsprechen haben, wobei insbesondere die Konzentration der Besiedlung auf die Hauptentwicklungsachsen und Zentren, die Begrenzung des Siedlungswachstums und die optimale Nutzung der Bauzonen zu beachten ist (lit. a). Weiter haben sie im Einklang mit einer geordneten Siedlungsentwicklung, abgestimmt auf ein kommunales Siedlungsleitbild, zu stehen; hinzuwirken ist auf eine Konzentration der Besiedlung und auf eine Entwicklung von innen nach aussen; Siedlungslücken sind zu füllen, bestehende Siedlungsteile zu arrondieren sowie neue Siedlungsansätze und -fortsätze zu vermeiden (lit. b). Einzonungen sind ferner nur bei Nachweis des konkreten Bedarfs zulässig; dabei sind die inneren Reserven, wie Baulücken, unternutzte Parzellen, Umnutzungsgebiete, Erneuerungsgebiete, Möglichkeiten zur Erhöhung der baulichen Dichte, zu berücksichtigen (lit. c). Ist die Zuweisung von FFF zu einer anderen als der Landwirtschaftszone auch nach der Prüfung von Varianten und Alternativen und allenfalls Inkaufnahme von vertretbaren qualitativen Einbussen bezüglich Orts- und Landschaftsbild oder Wohngebieten unausweichlich, sind flächengleiche Ersatzmassnahmen zu leisten (§ 3 Abs. 3 PBV), wobei die gewählten Ersatzmassnahmen nach den Vorgaben des BUWD auszuarbeiten und dem Kanton im Vorprüfungsverfahren zusammen mit den übrigen Unterlagen zur Ortsplanungsrevision einzureichen sind (§ 3 Abs. 5 PBV). 4.3.4. Wie aus dieser Darstellung ersichtlich wird, haben sich Strategie und Rechtslage in Bezug auf den Umgang mit FFF bereits schon vor und seit dem angefochtenen Entscheid auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene verschärft. Hervorzuheben ist insbesondere die mit § 3 Abs. 3 PBV per 1. Januar 2014 eingeführte Kompensationspflicht für FFF. Mit dem Erlass neuen (aus Sicht des Rechtsunterworfenen allenfalls strengeren) Rechts ist unter dem Vorbehalt entgegen stehender Rechtssicherheitsüberlegungen grundsätzlich immer zu rechnen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N 12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Ortsplanungsprozess naturgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt und mitunter aufwendige Vorbereitung bedingt. Bestandteil insbesondere länger dauernder Planungsverfahren kann daher sein, dass ein unter bisherigem Recht eingeleiteter Ortsplanungsprozess – mitunter auch in einem späten Planungs- resp. sogar im Genehmigungsstadium – an neuere rechtliche Entwicklungen anzupassen ist, zumal auch letztere in der Regel einen gewissen Vorlauf haben und – zumindest in Bezug auf ihre rechtliche Thematik – der Bevölkerung und den betroffenen Gemeinwesen üblicherweise im Voraus zur Kenntnis gebracht werden. Es kann denn auch nicht behauptet werden, dass die Änderung resp. Präzisierung der FFF-Strategie im August 2012 mit ihren Auswirkungen auf die kommunalen Planungsträger gänzlich unerwartet erfolgt sei. Bereits im KRP 2009 wird, wie erwähnt, auf die schwindenden FFF-Reserven im Kanton Luzern hingewiesen und verlangt, dass die FFF bei der Interessenabwägung im Rahmen von Einzonungen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat den Kanton Luzern anlässlich der Genehmigung des KRP 2009 vom 24. August 2011 (BBl 2011 S. 7320 f.) unter anderem aufforderte, im Rahmen einer der nächsten Richtplananpassungen das Kapitel L6 \"Landwirtschaft\" mit einem Kompensationsmechanismus bei Beanspruchung von FFF zu ergänzen (BBl 2011 S. 7321, E. 7 lit. h; vgl. dazu auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 193 vom 9.5.2012 E. 7c/dd und 7c/ee mit weiteren Hinweisen). Auch bereits im Vorprüfungsbericht der Dienststelle rawi vom 26. Juli 2011 war bemängelt worden, dass im Planungsbericht keine Massnahmen gegen den Verlust von FFF und/oder gleichwertige Ersatzmassnahmen"}