{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. 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Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (lit. b). Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der FFF (Art. 29 RPV) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen (Art. 30 Abs. 2 RPV; vgl. dazu: BGer-Urteil 1A.271/2005 vom 26.4.2006 E. 3.3.1, in: ZBl 2007 S. 30 ff.). 4.3.2. Der Bund hat im \"Sachplan Fruchtfolgeflächen\" vom 8. April 1992 (BBl 1992 II S. 1649) den Mindestumfang der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone festgelegt (Art. 29 RPV). Dieser beträgt für den Kanton Luzern mindestens 27'500 ha (vgl. KRP 2009, L6/II, S. 127). Per Ende 2010 betrugen die FFF im Kanton Luzern ca. 27'650 ha; es bestand mithin eine Reserve von 150 ha, wobei von einer zwischenzeitlichen – im Umfang nicht erhobenen – weiteren Verringerung auszugehen ist (vgl. LGVE 2012 III Nr. 17 E. 6.4; vgl. auch das Merkblatt des BUWD für das Vorgehen bei Einzonungsbegehren; vgl. auch: KRP 2009, Ziff. L6/II, S. 127). 2001 hatten die Reserven noch 27'974 ha, 2005 noch 27'914 ha betragen, was deren laufende Verringerung im Lauf der letzten Jahre deutlich macht (vgl. KRP 2009, L6/II., S. 127). Der KRP 2009 legt fest (vgl. Koordinationsaufgabe L6-2, S. 129), dass zur ungeschmälerten Erhaltung der FFF folgende Vorkehrungen zu treffen sind: - Die FFF werden aufgrund bodenkundlicher Grundlagen (Bodenkarten) hinsichtlich ihrer tatsächlichen Eignung als Ackerböden überprüft. - Das Monitoring im Bereich der FFF wird fortgesetzt, so dass die Erhaltung der erforderlichen Mindestfläche von 27'500 ha besser gewährleistet werden kann. - Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Einzonungen sind die FFF zu berücksichtigen. Die wiedergegebenen Koordinationsaufgaben stellen Richtplanvorgaben dar, die mit Blick auf wesentliche räumliche Auswirkungen abgestimmt und im KRP 2009 als \"Festsetzungen\" verankert sind. Zudem sind es \"Daueraufgaben\", also Aufgaben, die die Behörden laufend bzw. periodisch zu erledigen haben (KRP 2009, A2/II., S. 5). Es ist daran zu erinnern, dass Richtpläne nach Art. 9 Abs. 1 RPG und § 11 Abs. 1 PBG nur (aber immerhin) für die Behörden verbindlich sind (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 9 RPG N 9). Verlangt das anwendbare Recht eine umfassende Interessenabwägung, haben die Behörden daher die Pflicht, den Richtplaninhalt als Ergebnis des räumlichen Abstimmungsprozesses sachgerecht in die unabdingbare Würdigung einzubeziehen. 4.3.3. Unter dem Druck knapper werdender FFF-Reserven passte der Regierungsrat seine Strategie zum Umgang mit FFF mit dem im angefochtenen Entscheid erwähnten Beschluss Nr. 896 vom 21. August 2012 an (im Folgenden: Strategie; vgl. zum Ganzen: Lustenberger, Fruchtfolgeflächenstrategie des Kantons Luzern, in: URP 2013, S. 677 ff.; Zeidler, Strategie FFF – Konsequenzen für die Raumplanung, Referat September 2012). Die Strategie definiert im Sinn von Grundsätzen, dass sich der Kanton seinen Handlungsspielraum für seine künftige Entwicklung bewahren will, indem das künftige raumplanerische Handeln ungeachtet der Grösse der gesicherten FFF auf eine Drosselung des Bodenverbrauchs ausgerichtet sein soll, weshalb namentlich verstärkt auf eine nachhaltige Entwicklung der Siedlungen nach innen (auch mit Mehrfachnutzungen) sowie auf eine Erhaltung und Stärkung der Natur- und Kulturlandschaften hinzuwirken ist (vgl. Strategie, Ziff. 3.1). FFF dürfen laut der Strategie nur noch dort zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wo dies durch entgegen stehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt ist (vgl. Strategie, Ziff. 3.2, auch zum Folgenden). Einzonungen haben daher den richtungsweisenden Festlegungen im Richtplan (Kap. R1 und S1) zu entsprechen. Danach hat sich die weitere Besiedlung hauptsächlich auf die Zentren und Hauptentwicklungsachsen zu konzentrieren. Gleichzeitig ist auf eine optimale Ausschöpfung der Bauzonen zu achten. Die Siedlungsentwicklung hat geordnet und abgestimmt auf ein kommunales Siedlungsleitbild zu erfolgen. Hinzuwirken ist auf eine Konzentration der Besiedlung, eine Entwicklung von Innen nach Aussen, das Füllen von Siedlungslücken, auf die Arrondierung bestehender Siedlungsteile sowie die Vermeidung neuer Siedlungsansätze. Die Gemeinde Schüpfheim ist gemäss der im KRP 2009 beschriebenen Raum- und Zentrenstruktur ein kantonales Subzentrum in der Luzerner Landschaft, das in Bezug auf die Raumstruktur nicht zur Hauptentwicklungsachse gehört (vgl. KRP 2009, R1/II., Abb. 3, S. 28). Subzentren bilden Stützpunkte für einzelne Teilräume. Sie übernehmen als Standorte von Einrichtungen mit überkommunaler Bedeutung eine wichtige Versorgungsfunktion (KRP 2009, Koordinationsaufgabe R1-2, S. 30). In verkehrspolitischer Hinsicht ist Schüpfheim auf einer Nebenachse angesiedelt (vgl. KRP 2009, M1/II., Abb. 10, S. 88). In Gemeinden auf Nebenachsen in der Landschaft wie Schüpfheim geht die Strategie davon aus, dass kein Bedarf für neue Einzonungen bestehe, da die Bauzonenreserven ausreichen. Zudem soll die Planung in solchen Gemeinden grundsätzlich keine Konflikte mit FFF schaffen (vgl."}