{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. 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Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n Jahrzehnten seien in erheblichem Mass FFF verbraucht worden, so dass die landwirtschaftlich noch nutzbaren, nicht eingezonten FFF Ende 2010 im Kanton Luzern noch 27'650 ha betragen hätten. Insgesamt erfülle der Kanton momentan seine Pflicht zur Erhaltung des Mindestflächenanteils FFF zwar noch. Damit er dieser aber auch in Zukunft noch nachkommen könne, müsse die Erhaltung von FFF in die Interessenabwägung bei Nutzungsplanänderungen sorgfältig mit einbezogen werden. Angesichts der knappen Ressource fruchtbaren Bodens gelte es für die Gemeinden und den Kanton abzuwägen, für welche Projekte sie noch FFF beanspruchen und entsprechende Kompensationsmassnahmen treffen wollten bzw. könnten. Die beschlossene Einzonung habe eine Bodenveränderung zur Folge, die nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Rekultivierung dieser FFF sei ausgeschlossen. Es bestehe keine Möglichkeit der Wiederverwertung, so dass diese Flächen endgültig verloren seien. FFF seien bereits im Vorprüfungsbericht des BUWD thematisiert worden, weshalb die am 21. August 2012 verabschiedete FFF-Strategie nichts Neues bewirke. 4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid mit einer Strategie, die knapp ein Jahr alt sei und einen massiven Einschnitt in die bisherige kantonale Raumplanungspraxis mit weitreichenden Folgen für die Nutzungsplanung der Gemeinden bedeute. Das darauf gestützte Argument sei im Ortsplanungsverfahren bis im August 2012 von eher untergeordneter Bedeutung und nicht absehbar gewesen. Auch im Vorprüfungsbericht sei dies nicht erwähnt worden. Die Kompensation von FFF sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend gewesen. Die Gemeinde habe die damals üblichen Massnahmen ausgeführt und ausführlich dokumentiert. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie den noch geringen Verlust an FFF weniger stark gewichten dürfen als das Interesse des Regionalzentrums Schüpfheim, genügend verfügbare Entwicklungsmöglichkeiten für die Wirtschaft anbieten zu können. Das BUWD habe im Vorprüfungsbericht zwar einen Genehmigungsvorbehalt gemacht, der direkt an einen Bedarfsnachweis – nicht aber an die Kriterien \"isolierte Lage\" und \"Fruchtfolgeflächen\" – geknüpft gewesen sei. Die Gemeinde habe folglich davon ausgehen können, dass bei Erfüllung dieser Auflage einer Genehmigung nichts mehr im Weg stehe. 4.3. 4.3.1. Bund, Kantone und Gemeinden sorgen gemäss Art. 1 RPG dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (Abs. 1 Satz 1). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Abs. 2 lit. a), die Siedlungsqualität unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken (Abs. 2 lit. abis), kompakte Siedlungen zu schaffen (Abs. 2 lit. b), die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten (Abs. 2 lit. bbis) und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Abs. 2 lit. d). Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG vom 15. Juni 2012 gilt die Vorgabe, wonach die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf zu achten haben, dass der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben, insbesondere in Bezug auf FFF (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a sowie Art. 15 Abs. 3 Satz 2 RPG sowie Botschaft, S. 1073). Grundlegender Hintergrund dieser Revision war laut dem Bundesrat die Annahme, dass die Ausscheidung der Bauzonen mittlerweile weitgehend erfolgt ist und demzufolge das Siedlungswachstum durch die Festlegung restriktiverer Voraussetzungen für Neueinzonungen zu bremsen sei. Art. 15 RPG versteht sich heute insofern vor einem geänderten Hintergrund (vgl. Botschaft, Ziff. 2.4, S. 1071 f.). FFF sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 lit. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert (Art. 26 Abs. 1 RPV; vgl. das Grundsatzurteil des BGer 1A.19/2007 vom 2.4.2008 E. 5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 193 vom 9.5.2012 E. 7c/aa, in: ZBJV 149/2013 S. 537 ff. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). FFF sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen (Art. 26 Abs. 2 RPV). Ein Mindestumfang an FFF wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Die Kantone stellen im Zug der Richtplanung (Art. 6-12 RPG) die FFF nach Art. 26 Abs. 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest (Art. 30 Abs. 1 RPV). Nach dem am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Art. 30 Abs. 1bis RPV dürfen FFF nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann (lit. a) und sichergestellt wird, dass"}