{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. 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Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt Am 29. November 2012 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Schüpfheim eine Revision der Zonenpläne Siedlungsgebiet Nord und Süd, Landschaft, des Gefahrenzonenplans sowie des Bau- und Zonenreglements (BZR). Der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte die Änderung des Zonenplans mit Ausnahme u.a. der Einzonung von Teilen des Grundstücks Nr. x, GB Schüpfheim von der Landwirtschafts- in die Arbeitszone A IV (10'290 m2). Die Einzonung betrifft 0,92 ha Fruchtfolgeflächen (FFF). A, Eigentümer des Grundstücks Nr. x und die Gemeinde Schüpfheim erhoben am 12. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats, soweit damit die erwähnte Einzonung nicht genehmigt wurde. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Am 1. Mai 2014 trat das am 15. Juni 2012 geänderte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Kraft (AS 2014 899 ff.), das nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren massgebend ist. Diese Änderung enthält unter anderem neue Bestimmungen hinsichtlich des Mindestinhalts kantonaler Richtpläne (vgl. Art. 8 und 8a Abs. 1 RPG), auf deren Gehalt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist. Übergangsrechtlich wird den Kantonen vorgegeben, ihre Richtpläne innert fünf Jahren – mithin bis zum 30. April 2019 – an diese neuen Anforderungen anzupassen (vgl. Art. 38a Abs. 1 RPG). Bis zur Genehmigung der entsprechenden Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). Aus der Botschaft zur Teilrevision des RPG vom 20. Januar 2010 (BBl 2010 S. 1049 ff.) geht hervor, dass dieses zeitlich beschränkte Moratorium neue Bauzonen nicht gänzlich ausschliesst, sondern Einzonungen bei Kompensation weiterhin zulässt (vgl. Botschaft, S. 1078). Erst nach Ablauf der Frist von Abs. 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen gänzlich – d.h. selbst bei flächengleicher Kompensation – unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt (Art. 38a Abs. 3 RPG). Art. 52a der ebenfalls am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderung der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 2. April 2014 (AS 2014 909 ff.) enthält eine (relativierende) Übergangsregelung: Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPV eine Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Art. 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung hängig, so ist Art. 38a Abs. 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist (Abs. 1). Gemäss dem erläuternden Bericht zur RPV-Teilrevision ist Art. 52a RPV dahingehend zu verstehen, dass eine solche Einzonung nur dann den Voraussetzungen von Art. 38a Abs. 2 RPG unterliegt, wenn der Genehmigungsentscheid ganz oder teilweise korrigiert werden muss oder wenn das Verfahren aus anderen Gründen zu neuem Entscheid an die Genehmigungsbehörde zurückgewiesen wird (vgl. auch BGer-Urteil 1C_134/2014 vom 15.7.2014 E. 6.4). Bei mutwillig erhobenen Beschwerden wird auch kaum je eine Überprüfung oder eine materielle Teilkorrektur stattfinden. Während der Übergangsfrist nach Art. 38a Abs. 2 RPG dürfen Einzonungen nach Art. 52a Abs. 2 RPV nur genehmigt werden, wenn im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt (lit. a), Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant (lit. b) oder andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Art. 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt (lit. c). Der Richtplan des Kantons Luzern erfüllt im gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorgaben nach Art. 8 und 8a RPG noch nicht. Der geltende Richtplan vom 17. November 2009 (KRP 2009) wurde am 24. August 2011 vom Bundesrat genehmigt. Das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement (BUWD) hat die Revisionsarbeiten zur Anpassung des Richtplans an die neuen Anforderungen des Bundesrechts an die Hand genommen und geht gegenwärtig von der Genehmigung des revidierten Richtplans durch den Bundesrat auf Ende 2015 aus (vgl. Informationsschreiben der Dienststelle Raum und Wirtschaft [rawi] vom 30.4.2014). Der angefochtene Entscheid betrifft die teilweise Nichtgenehmigung der Ortsplanungsrevision von Schüpfheim mit Blick auf die darin vorgesehene Einzonung im Gebiet X. Bei dieser Sach- und Rechtslage stellt sich – angesichts der am 1. Mai 2014 hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit zunächst die Frage der Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG im Licht von Art. 52a Abs. 1 RPV, d.h. abhängig vom Ergebnis der nachstehenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids vor Kantonsgericht. 4. 4.1. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, durch die rasante Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung in den letzten"}