{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-97_2014-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10317", "Checksum": "fd66b6b3720ad7d3a96c2dac0d8a060d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 97", "2014 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "b5f1a55c95cf41351d7e25594a990c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2014 7H 13 97 (2014 IV Nr. 5)\nRegeste:\nDer Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2).\r\nFFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3).\r\nDie Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. | Raumplanung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Raumplanung |\n| Entscheiddatum: | 11.08.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 13 97 |\n| LGVE: | 2014 IV Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 30 Abs. 1bis RPV; § 3 PBV. |\n| Leitsatz: | Der Platzbedarf von Unternehmen rechtfertigt die Einzonung von Fruchtfolgeflächen (FFF) nur, wenn darin ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel zu erblicken ist, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann. Die Bedeutung betroffener Unternehmen für das Kantonsgebiet beurteilt sich unter anderem vor dem Hintergrund der raumordnungspolitischen Vorgaben des kantonalen Richtplans (E. 5.1 und 5.2). FFF dürfen nur eingezont werden, wenn keine anderweitigen Baulandreserven zur Verfügung stehen (E. 5.3). Die Zuweisung von FFF zur Bauzone erfordert flächengleiche Ersatzmassnahmen (E. 5.4). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}