Nach dem Gesagten werden keine Hinderungsgründe in der erforderlichen Schwere vorgebracht, die eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gestützt auf § 36 Abs. 1 VRG rechtfertigen würden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist folglich mangels eines unverschuldeten Hindernisses abzulehnen, weshalb auf die zu spät eingereichte Beschwerde vom 6. September 2013 nicht einzutreten ist. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). (…) |