Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass sich ein Spitalaufenthalt eines Ehepartners belastend auf den anderen Ehegatten auswirkt. Jedoch macht er nicht geltend, sich während dieser Zeit ausschliesslich um seine Frau gekümmert zu haben und auch seiner Arbeit nicht nachgegangen zu sein (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 61 vom 14.6.2012, bestätigt mit BGer-Urteil 1C_396/2012 vom 18.2.2013). War er aber in der Lage, seine Arbeit als Jurist zu erfüllen, muss dies auch für das Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten.