Abgesehen davon ist anzunehmen, dass ihrem Ehemann diese Umstände mindestens in den Grundzügen schon bekannt gewesen sein dürften, was die Sache ohnehin erleichtert haben dürfte. Dass es ihrem Ehemann in dieser Zeit objektiv unmöglich gewesen wäre, die Frist zu wahren, ist – wie nachfolgend dargelegt wird (E. 5.4.2.) – nicht erstellt. 5.4.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zudem selbst Rechtsanwalt und an der Universität B wissenschaftlich tätig, womit dessen Beauftragung aus Sicht der Beschwerdeführerin nahe liegt. Er hat die vorliegende Beschwerde schliesslich als Vertreter seiner Ehefrau beim Kantonsgericht eingereicht.