Daran ändert auch nichts, dass die Hospitalisation in die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist gefallen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin liegen und jeden Stress vermeiden musste, hätte es ihr möglich und zumutbar sein müssen, zumindest ihren letztlich auch als Rechtsvertreter eingesetzten Ehemann bezüglich der Sachumstände für ihre ins Auge gefasste Beschwerde bzw. für das Abwägen für oder gegen eine Beschwerdeerhebung zu instruieren. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass ihrem Ehemann diese Umstände mindestens in den Grundzügen schon bekannt gewesen sein dürften, was die Sache ohnehin erleichtert haben dürfte.