Das vom 24. September 2013 datierende zweite Arztzeugnis bestätigt, dass sie die verbleibenden Wochen nach dem Spitalaufenthalt bis zur Geburt "liegend und möglichst stressfrei" verbringen musste. Wie bereits erwähnt, traf der Rückzug der Stellenzusage am 11. Juni 2013 bei der Beschwerdeführerin ein. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befand und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem ungeborenen Kind galt. Selbst wenn sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine Eingabe an das Gericht zu verfassen – was offen gelassen werden kann –, hätte sie doch einen Rechtsanwalt mit dem Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrauen können.