Aus diesem Grund habe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Zeitpunkt der Geburt am 13. August 2013 nicht erarbeitet werden können. Die Zeit nach dem Spitalaustritt am 19. August 2013 sei sodann von medizinischen Folgeproblemen und einem Wohnungswechsel geprägt gewesen. Sie sei damit vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden. Die Hindernisse seien frühestens am 5. September 2013 weggefallen. Mit dem am 6. September 2013 eingereichten Wiederherstellungsgesuch sei die zehntägige Frist gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VRG eingehalten worden. 5.4. 5.4.1. Im Interesse der Rechtssicherheit darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden.