vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 61 vom 14.6.2012, bestätigt mit BGer-Urteil 1C_396/2012 vom 18.2.2013). 5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 25. Juni 2013 aufgrund vorzeitiger Wehen notfallmässig für zwei Wochen hospitalisiert werden müssen. Die darauf folgende Zeit bis zur Geburt habe sie liegend verbringen müssen. Zur Vermeidung einer Frühgeburt sei zudem jegliche psychische Belastung zu verhindern gewesen. Aus diesem Grund habe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Zeitpunkt der Geburt am 13. August 2013 nicht erarbeitet werden können.