Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (BGer-Urteil 1C_294/2010 vom 28.10.2010 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 61 vom 14.6.2012, bestätigt mit BGer-Urteil 1C_396/2012 vom 18.2.2013).