50 BGG N 7). Es muss der Gesuchstellerin objektiv und subjektiv nicht zumutbar gewesen sein, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 87 E. 2a). War die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist.