Ein unverschuldetes Hindernis liegt nur vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Dabei sind lediglich solche Hindernisse als erheblich zu betrachten, die nur kraft übermässiger oder unzumutbarer Anstrengung hätten überwunden werden können. Ein unverschuldetes Hindernis liegt in aller Regel deshalb nur bei objektiver Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, vor; so allenfalls wegen Militärdienstes, plötzlicher schwerer Erkrankung, Inhaftierung, Naturkatastrophen u.a. (vgl. dazu Urteil V 11 178 vom 7.2.2012 E. 2a mit Hinweisen; Amstutz/Arnold, Basler Komm.