Entsprechend liess die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen (KG amtl. Bel. 2). 5.2. Gemäss § 36 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln (lit. a) und innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt (lit. b). Ein unverschuldetes Hindernis liegt nur vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren.