Ein Sachentscheid setzt u.a. voraus, dass die Rechtsvorkehr frist- und formgerecht erfolgte (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Die dem Verfahren zugrundeliegende Verfügung – der Rückzug der Stellenzusage des Luzerner Kantonsspitals vom 10. Juni 2013 – traf bei der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2013 ein, womit die Rechtsmittelfrist am Folgetag zu laufen begonnen hat. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist ist damit am 11. Juli 2013 verstrichen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde der Post am 6. September 2013 und damit zu spät übergeben. Entsprechend liess die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen (KG amtl.