5 GIG (BGE 133 II 257, übersetzt in Pra 2008 Nr. 13 E. 5). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit das Kantonsgericht auch für die Beurteilung des Schadenersatzes gestützt auf Art. 5 Abs. 5 GlG zuständig. 5. 5.1. Gemäss § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. e VRG prüft die Gerichtsbehörde von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Fehlt eine der (formellen) Sachurteilsvoraussetzungen, tritt die Behörde auf die Sache der betroffenen Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt u.a. voraus, dass die Rechtsvorkehr frist- und formgerecht erfolgte (§ 107 Abs. 2 lit.