Der Vorbehalt dieser zusätzlichen Ansprüche unterwerfe diese nicht einem anderen Verfahren. Sie haben dieselbe Grundlage wie die in Abs. 1 - 4 genannten Ansprüche, so dass das Opfer einer Diskriminierung alle daraus folgenden Rechtsansprüche im Verfahren gegen die diskriminierende Entscheidung vorbringen dürfe. Diese Lösung entspreche dem Sinn des Gesetzes und dränge sich auch aus prozessökonomischen Gründen auf. Die Verfolgung der Schadenersatzansprüche in ein Verfahren vor einer anderen Behörde zu verweisen, verstiesse gegen Art. 5 GIG (BGE 133 II 257, übersetzt in Pra 2008 Nr. 13 E. 5).