Gemäss § 7 HG gelten für die Zuständigkeit und das Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung. 4.2. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgehalten, dass die von Diskriminierung betroffene Person ihre spezifischen Rechtsansprüche nach Art. 5 Abs. 1 - 4 GlG und, zusätzlich, die in Art. 5 Abs. 5 GlG vorbehaltenen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend machen kann. Der Vorbehalt dieser zusätzlichen Ansprüche unterwerfe diese nicht einem anderen Verfahren.