Darüber hinaus verlangt die Beschwerdeführerin Schadenersatz in vom Gericht zu bestimmender Höhe. Die Vorinstanz bestreitet die Zuständigkeit des Kantonsgerichts und macht geltend, die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auf den zivilrechtlichen Klageweg zu verweisen, da der Schadenersatzanspruch auf dem kantonalen Haftungsgesetz (HG; SRL Nr. 23) basiere. Gemäss § 7 HG gelten für die Zuständigkeit und das Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung.