Nach dem Gesagten ist die Entschädigung nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GlG nicht mit Klage, sondern entweder mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. dazu im Detail: LGVE 2001 II Nr. 2 E. 3c und 3d). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs ist damit erstellt. 4. 4.1. Darüber hinaus verlangt die Beschwerdeführerin Schadenersatz in vom Gericht zu bestimmender Höhe.