13 Abs. 2 GlG mittels verwaltungsgerichtlicher Klage nach luzernischem Recht geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass die bundesgesetzliche Regelung insofern nicht ganz durchdacht erscheinen mag, als damit Elemente einerseits der ursprünglichen Gerichtsbarkeit – nämlich die Möglichkeit, die Entschädigung mit dem vorgesehenen Rechtsbehelf erstmalig geltend zu machen – und andererseits des Rechtsmittelverfahrens – Verbindung der Entschädigungsforderung mit der Beschwerde gegen die als Verfügung und damit als Anfechtungsobjekt qualifizierte Ablehnung der Anstellung – vermischt werden. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung nach Art.