mithin im Rechtsmittelverfahren, geltend machen kann. Aufgrund des Gesagten bleibt grundsätzlich kein Raum, den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GlG mittels verwaltungsgerichtlicher Klage nach luzernischem Recht geltend zu machen.