Dies lässt sich aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht so auslegen, dass der betroffenen Person alternativ der Beschwerde- oder der Klageweg offensteht. Vielmehr ist der zitierte Gesetzeswortlaut so zu verstehen, dass die betroffene Person die Entschädigung zuerst bei der Behörde, welche die Bewerbung abgelehnt hat, verlangen (vgl. Botschaft zum Gleichstellungsgesetz, BBl 1993 I 1313, wonach jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, eine Verfügung verlangen kann, die sich über ihre Ansprüche nach Art. 4 [respektive Art. 5 in der endgültigen Fassung des Gleichstellungsgesetzes] ausspricht) oder aber gleich mittels Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung, und