Art. 8 Abs. 2 GlG) – nicht das Klageverfahren im Sinn der ursprünglichen Gerichtsbarkeit vorsieht. Zwar spricht das Gesetz davon, dass die Entschädigung mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Dies lässt sich aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht so auslegen, dass der betroffenen Person alternativ der Beschwerde- oder der Klageweg offensteht.