Daraus ergibt sich zum einen, dass der Ablehnung einer Bewerbung um eine öffentlich-rechtliche Stelle oder – wie hier – der Rückzug einer Stellenzusage jedenfalls dann Verfügungscharakter zukommt, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt (vgl. auch Arioli/Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse, Basel 1999, S. 62 f.). Zum anderen muss aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung abgeleitet werden, dass der Bundesgesetzgeber für eine solche Entschädigung – anders als bei einer Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses (vgl.