13 Abs. 2 Satz 2 GlG kann die Entschädigung bei diskriminierender Ablehnung einer Bewerbung für eine öffentlich-rechtliche Anstellung direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Ablehnung einer Bewerbung um eine öffentlich-rechtliche Stelle oder – wie hier – der Rückzug einer Stellenzusage jedenfalls dann Verfügungscharakter zukommt, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt (vgl. auch Arioli/Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse, Basel 1999, S. 62 f.).