Mit Verweis auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts hielt es jedoch Folgendes fest: Gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG kann die Entschädigung bei diskriminierender Ablehnung einer Bewerbung für eine öffentlich-rechtliche Anstellung direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden.