13 GlG N 25 ff.). 3.2. In einem Leitentscheid hat das damalige Verwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob der Entschädigungsanspruch auf dem Beschwerde- oder dem Klageweg geltend zu machen ist. Es hat erwogen, dass sich die von der damaligen Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung grundsätzlich als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinn von § 162 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; SRL Nr. 40) qualifizieren liesse, womit die verlangte Entschädigung mittels der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend zu machen wäre. Mit Verweis auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts hielt es jedoch Folgendes fest: Gemäss Art.