Bei der Assistenzarztstelle am Luzerner Kantonsspital handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Gleichstellungsgesetz aufgrund einer Diskriminierung, welche im Rückzug der Stellenzusage wegen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vorliegen könnte, ist mithin im Kanton Luzern nicht bei einem – nur für Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständigen – Zivilgericht, sondern bei einer Verwaltungsbehörde respektive einer Instanz der Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen (vgl. dazu Arioli, a.a.O., Art. 13 GlG N 25 ff.).