13 GlG N 21 ff.). Festzuhalten ist im Weiteren, dass die in Art. 6 GlG vorgesehene Beweislasterleichterung nicht zur Anwendung kommt, wenn – wie hier der Fall – ein Entschädigungsanspruch infolge Ablehnung einer Anstellung streitig ist. 3. 3.1. Bei der Assistenzarztstelle am Luzerner Kantonsspital handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis.