Diese Rechtsansprüche sind der betroffenen Person aber verwehrt, wenn die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses besteht. In diesen Fällen hat sie laut Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GlG lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG erklärt Art. 5 Abs. 2 GlG auch dann für anwendbar, wenn eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses diskriminiert wird. 2.3. Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich laut Art.