Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 98 245 vom 13.3.2001 E. 2, auch zum Folgenden). 2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GlG kann, wer von einer Diskriminierung im Sinn der Artikel 3 und – hier nicht relevant – 4 betroffen ist, dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde verschiedene Massnahmen (Verbieten oder Unterlassen einer drohenden Diskriminierung; Beseitigung einer bestehenden Diskriminierung; Feststellung einer Diskriminierung; Zahlung des geschuldeten Lohns) beantragen. Diese Rechtsansprüche sind der betroffenen Person aber verwehrt, wenn die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses besteht.