Das Gleichstellungsgesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG). Der zweite Abschnitt des Gesetzes – er umfasst die Art. 2 - 7 GlG – trägt die Überschrift "Gleichstellung im Erwerbsleben" und gilt laut Art. 2 GlG für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden. Art. 3 GlG umschreibt das Diskriminierungsverbot und Art. 13 GlG regelt den Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (vgl. BGE 133 II 257 übersetzt in Pra 2008 Nr. 13 E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 98 245 vom 13.3.2001 E. 2, auch zum Folgenden).