Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin verlangt eine finanzielle Entschädigung von Fr. 20'000.-- sowie Schadenersatz in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe. Sie begründet dies damit, dass der Rückzug einer Stellenzusage wegen Schwangerschaft eine direkte Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG; SR 151.1]) darstelle. Gestützt auf diesen Erlass würden ihr eine Entschädigung sowie Schadenersatz zustehen. 2. 2.1. Das Gleichstellungsgesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG).