{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-93_2014-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10290", "Checksum": "374544e4fa257826f5e2653aed81697e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. 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Abteilung 06.05.2014 7H 13 93\nRegeste:\nDem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht\n\n Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befand und ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem ungeborenen Kind galt. Selbst wenn sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine Eingabe an das Gericht zu verfassen – was offen gelassen werden kann –, hätte sie doch einen Rechtsanwalt mit dem Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrauen können. Dies wäre selbst unter Berücksichtigung dessen möglich gewesen, dass sie gemäss dem aufgelegten Arztzeugnis jegliche Aufregung auf ein Minimum reduzieren musste. Daran ändert auch nichts, dass die Hospitalisation in die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist gefallen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin liegen und jeden Stress vermeiden musste, hätte es ihr möglich und zumutbar sein müssen, zumindest ihren letztlich auch als Rechtsvertreter eingesetzten Ehemann bezüglich der Sachumstände für ihre ins Auge gefasste Beschwerde bzw. für das Abwägen für oder gegen eine Beschwerdeerhebung zu instruieren. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass ihrem Ehemann diese Umstände mindestens in den Grundzügen schon bekannt gewesen sein dürften, was die Sache ohnehin erleichtert haben dürfte. Dass es ihrem Ehemann in dieser Zeit objektiv unmöglich gewesen wäre, die Frist zu wahren, ist – wie nachfolgend dargelegt wird (E. 5.4.2.) – nicht erstellt. 5.4.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zudem selbst Rechtsanwalt und an der Universität B wissenschaftlich tätig, womit dessen Beauftragung aus Sicht der Beschwerdeführerin nahe liegt. Er hat die vorliegende Beschwerde schliesslich als Vertreter seiner Ehefrau beim Kantonsgericht eingereicht. Dass auch ihm eine rechtzeitige Beschwerdeeinreichung nicht möglich gewesen sein soll, begründet er mit dem Umstand, dass er sich nebst seiner Ehefrau während ihren medizinischen Folgeproblemen nach der Geburt auch um das neugeborene Kind gekümmert habe. Zudem hätten sie in dieser Zeit auch noch einen Wohnungswechsel zu bewältigen gehabt. Ob er deshalb an der Beschwerdeeinreichung verhindert war, ist für die Frage der Fristwiederherstellung nicht entscheidend. Denn das Kind ist erst am 13. August 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Welt gekommen. Hingegen wäre es ihm während der vorgeburtlichen Hospitalisation seiner Ehefrau oder schon vorher (Zugang Rückzug Stellenzusage: 11.6.13, Hospitalisation: 25.6.13) subjektiv und objektiv möglich gewesen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert regulärer Frist beim Kantonsgericht einzureichen. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass sich ein Spitalaufenthalt eines Ehepartners belastend auf den anderen Ehegatten auswirkt. Jedoch macht er nicht geltend, sich während dieser Zeit ausschliesslich um seine Frau gekümmert zu haben und auch seiner Arbeit nicht nachgegangen zu sein (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 61 vom 14.6.2012, bestätigt mit BGer-Urteil 1C_396/2012 vom 18.2.2013). War er aber in der Lage, seine Arbeit als Jurist zu erfüllen, muss dies auch für das Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre es ihm letztlich als Kenner der Branche ein Leichtes gewesen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Sache zu betrauen. Denn die Folgen einer verspäteten Beschwerdeeinreichung mussten ihm bekannt sein. Inwiefern eine solche Mandatierung nicht zur rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte den Rechtsvertreter ohne unzumutbare oder übermässige Anstrengung über den Sachverhalt in Kenntnis setzen und damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung sicherstellen können. 5.5. Nach dem Gesagten werden keine Hinderungsgründe in der erforderlichen Schwere vorgebracht, die eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gestützt auf § 36 Abs. 1 VRG rechtfertigen würden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist folglich mangels eines unverschuldeten Hindernisses abzulehnen, weshalb auf die zu spät eingereichte Beschwerde vom 6. September 2013 nicht einzutreten ist. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). (…) |"}