{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-93_2014-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10290", "Checksum": "374544e4fa257826f5e2653aed81697e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:57", "Checksum": "6a245714ec951080ba1b0cbc08cd8719", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93\nRegeste:\nDem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht\n\n zuständig. 5. 5.1. Gemäss § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. e VRG prüft die Gerichtsbehörde von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Fehlt eine der (formellen) Sachurteilsvoraussetzungen, tritt die Behörde auf die Sache der betroffenen Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt u.a. voraus, dass die Rechtsvorkehr frist- und formgerecht erfolgte (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Die dem Verfahren zugrundeliegende Verfügung – der Rückzug der Stellenzusage des Luzerner Kantonsspitals vom 10. Juni 2013 – traf bei der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2013 ein, womit die Rechtsmittelfrist am Folgetag zu laufen begonnen hat. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist ist damit am 11. Juli 2013 verstrichen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde der Post am 6. September 2013 und damit zu spät übergeben. Entsprechend liess die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen (KG amtl. Bel. 2). 5.2. Gemäss § 36 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln (lit. a) und innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt (lit. b). Ein unverschuldetes Hindernis liegt nur vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Dabei sind lediglich solche Hindernisse als erheblich zu betrachten, die nur kraft übermässiger oder unzumutbarer Anstrengung hätten überwunden werden können. Ein unverschuldetes Hindernis liegt in aller Regel deshalb nur bei objektiver Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, vor; so allenfalls wegen Militärdienstes, plötzlicher schwerer Erkrankung, Inhaftierung, Naturkatastrophen u.a. (vgl. dazu Urteil V 11 178 vom 7.2.2012 E. 2a mit Hinweisen; Amstutz/Arnold, Basler Komm. zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 50 BGG N 5 und 16). Die Rechtsmittelfristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen, weshalb auch gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung des Verschuldens ein strenger Massstab anzusetzen ist (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 7). Es muss der Gesuchstellerin objektiv und subjektiv nicht zumutbar gewesen sein, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 87 E. 2a). War die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (BGer-Urteil 1C_294/2010 vom 28.10.2010 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 61 vom 14.6.2012, bestätigt mit BGer-Urteil 1C_396/2012 vom 18.2.2013). 5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 25. Juni 2013 aufgrund vorzeitiger Wehen notfallmässig für zwei Wochen hospitalisiert werden müssen. Die darauf folgende Zeit bis zur Geburt habe sie liegend verbringen müssen. Zur Vermeidung einer Frühgeburt sei zudem jegliche psychische Belastung zu verhindern gewesen. Aus diesem Grund habe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Zeitpunkt der Geburt am 13. August 2013 nicht erarbeitet werden können. Die Zeit nach dem Spitalaustritt am 19. August 2013 sei sodann von medizinischen Folgeproblemen und einem Wohnungswechsel geprägt gewesen. Sie sei damit vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden. Die Hindernisse seien frühestens am 5. September 2013 weggefallen. Mit dem am 6. September 2013 eingereichten Wiederherstellungsgesuch sei die zehntägige Frist gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VRG eingehalten worden. 5.4. 5.4.1. Im Interesse der Rechtssicherheit darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe verhält. Aus dem (von der Beschwerdeführerin anonymisierten) Arztzeugnis vom 8. Juli 2013 geht hervor, dass sie vom 25. Juni 2013 bis 8. Juli 2013 wegen vorzeitigen Wehen hospitalisiert war. Das vom 24. September 2013 datierende zweite Arztzeugnis bestätigt, dass sie die verbleibenden Wochen nach dem Spitalaufenthalt bis zur Geburt \"liegend und möglichst stressfrei\" verbringen musste. Wie bereits erwähnt, traf der Rückzug der Stellenzusage am 11. Juni 2013 bei der Beschwerdeführerin ein. Das"}