{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-93_2014-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10290", "Checksum": "374544e4fa257826f5e2653aed81697e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. 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Abteilung 06.05.2014 7H 13 93\nRegeste:\nDem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht\n\n grundsätzlich als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinn von § 162 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; SRL Nr. 40) qualifizieren liesse, womit die verlangte Entschädigung mittels der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend zu machen wäre. Mit Verweis auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts hielt es jedoch Folgendes fest: Gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG kann die Entschädigung bei diskriminierender Ablehnung einer Bewerbung für eine öffentlich-rechtliche Anstellung direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Ablehnung einer Bewerbung um eine öffentlich-rechtliche Stelle oder – wie hier – der Rückzug einer Stellenzusage jedenfalls dann Verfügungscharakter zukommt, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt (vgl. auch Arioli/Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse, Basel 1999, S. 62 f.). Zum anderen muss aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung abgeleitet werden, dass der Bundesgesetzgeber für eine solche Entschädigung – anders als bei einer Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 8 Abs. 2 GlG) – nicht das Klageverfahren im Sinn der ursprünglichen Gerichtsbarkeit vorsieht. Zwar spricht das Gesetz davon, dass die Entschädigung mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Dies lässt sich aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht so auslegen, dass der betroffenen Person alternativ der Beschwerde- oder der Klageweg offensteht. Vielmehr ist der zitierte Gesetzeswortlaut so zu verstehen, dass die betroffene Person die Entschädigung zuerst bei der Behörde, welche die Bewerbung abgelehnt hat, verlangen (vgl. Botschaft zum Gleichstellungsgesetz, BBl 1993 I 1313, wonach jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, eine Verfügung verlangen kann, die sich über ihre Ansprüche nach Art. 4 [respektive Art. 5 in der endgültigen Fassung des Gleichstellungsgesetzes] ausspricht) oder aber gleich mittels Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung, und mithin im Rechtsmittelverfahren, geltend machen kann. Aufgrund des Gesagten bleibt grundsätzlich kein Raum, den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GlG mittels verwaltungsgerichtlicher Klage nach luzernischem Recht geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass die bundesgesetzliche Regelung insofern nicht ganz durchdacht erscheinen mag, als damit Elemente einerseits der ursprünglichen Gerichtsbarkeit – nämlich die Möglichkeit, die Entschädigung mit dem vorgesehenen Rechtsbehelf erstmalig geltend zu machen – und andererseits des Rechtsmittelverfahrens – Verbindung der Entschädigungsforderung mit der Beschwerde gegen die als Verfügung und damit als Anfechtungsobjekt qualifizierte Ablehnung der Anstellung – vermischt werden. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GlG nicht mit Klage, sondern entweder mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. dazu im Detail: LGVE 2001 II Nr. 2 E. 3c und 3d). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs ist damit erstellt. 4. 4.1. Darüber hinaus verlangt die Beschwerdeführerin Schadenersatz in vom Gericht zu bestimmender Höhe. Die Vorinstanz bestreitet die Zuständigkeit des Kantonsgerichts und macht geltend, die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auf den zivilrechtlichen Klageweg zu verweisen, da der Schadenersatzanspruch auf dem kantonalen Haftungsgesetz (HG; SRL Nr. 23) basiere. Gemäss § 7 HG gelten für die Zuständigkeit und das Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung. 4.2. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgehalten, dass die von Diskriminierung betroffene Person ihre spezifischen Rechtsansprüche nach Art. 5 Abs. 1 - 4 GlG und, zusätzlich, die in Art. 5 Abs. 5 GlG vorbehaltenen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend machen kann. Der Vorbehalt dieser zusätzlichen Ansprüche unterwerfe diese nicht einem anderen Verfahren. Sie haben dieselbe Grundlage wie die in Abs. 1 - 4 genannten Ansprüche, so dass das Opfer einer Diskriminierung alle daraus folgenden Rechtsansprüche im Verfahren gegen die diskriminierende Entscheidung vorbringen dürfe. Diese Lösung entspreche dem Sinn des Gesetzes und dränge sich auch aus prozessökonomischen Gründen auf. Die Verfolgung der Schadenersatzansprüche in ein Verfahren vor einer anderen Behörde zu verweisen, verstiesse gegen Art. 5 GIG (BGE 133 II 257, übersetzt in Pra 2008 Nr. 13 E. 5). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit das Kantonsgericht auch für die Beurteilung des Schadenersatzes gestützt auf Art. 5 Abs. 5 GlG"}