{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-93_2014-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10290", "Checksum": "374544e4fa257826f5e2653aed81697e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. 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Abteilung 06.05.2014 7H 13 93\nRegeste:\nDem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | A bewarb sich für eine Assistenzarztstelle im Luzerner Kantonsspital. Am 5. Februar 2013 teilte das Luzerner Kantonsspital A mit, dass sie definitiv auf dem Stellenplan für eine Weiterbildungsstelle in der Klinik B eingetragen worden sei. Am 10. Februar 2013 bestätigte A, ihre Tätigkeit am Luzerner Kantonsspital am 1. Januar 2014 aufzunehmen. Gleichzeitig zog sie ihr Interesse für die Forschungsstelle mit Start per Juli 2013 infolge ihrer Schwangerschaft zurück, hielt aber fest, dass sie per 1. Januar 2014 aus dem Mutterschaftsurlaub zurück sein werde. Am 10. Juni 2013 zog das Luzerner Kantonsspital seine Zusage für die Assistenzarztstelle zurück, worauf A am 6. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- wegen Diskriminierung durch Ablehnung einer Anstellung beantragen liess. Zudem sei ihr Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen. Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin verlangt eine finanzielle Entschädigung von Fr. 20'000.-- sowie Schadenersatz in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe. Sie begründet dies damit, dass der Rückzug einer Stellenzusage wegen Schwangerschaft eine direkte Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG; SR 151.1]) darstelle. Gestützt auf diesen Erlass würden ihr eine Entschädigung sowie Schadenersatz zustehen. 2. 2.1. Das Gleichstellungsgesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG). Der zweite Abschnitt des Gesetzes – er umfasst die Art. 2 - 7 GlG – trägt die Überschrift \"Gleichstellung im Erwerbsleben\" und gilt laut Art. 2 GlG für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden. Art. 3 GlG umschreibt das Diskriminierungsverbot und Art. 13 GlG regelt den Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (vgl. BGE 133 II 257 übersetzt in Pra 2008 Nr. 13 E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 98 245 vom 13.3.2001 E. 2, auch zum Folgenden). 2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GlG kann, wer von einer Diskriminierung im Sinn der Artikel 3 und – hier nicht relevant – 4 betroffen ist, dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde verschiedene Massnahmen (Verbieten oder Unterlassen einer drohenden Diskriminierung; Beseitigung einer bestehenden Diskriminierung; Feststellung einer Diskriminierung; Zahlung des geschuldeten Lohns) beantragen. Diese Rechtsansprüche sind der betroffenen Person aber verwehrt, wenn die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses besteht. In diesen Fällen hat sie laut Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GlG lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG erklärt Art. 5 Abs. 2 GlG auch dann für anwendbar, wenn eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses diskriminiert wird. 2.3. Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich laut Art. 13 Abs. 1 GlG nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Das bedeutet, dass auf Bundesebene das Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) sowie das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind; für den Rechtsschutz in Gemeinden und Kantonen gelten die dort gesetzlich vorgesehenen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtswege (Arioli, in: Komm. zum Gleichstellungsgesetz [Hrsg. Kaufmann/Steiger-Sackmann], 2. Aufl. 2009, Art. 13 GlG N 21 ff.). Festzuhalten ist im Weiteren, dass die in Art. 6 GlG vorgesehene Beweislasterleichterung nicht zur Anwendung kommt, wenn – wie hier der Fall – ein Entschädigungsanspruch infolge Ablehnung einer Anstellung streitig ist. 3. 3.1. Bei der Assistenzarztstelle am Luzerner Kantonsspital handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Gleichstellungsgesetz aufgrund einer Diskriminierung, welche im Rückzug der Stellenzusage wegen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vorliegen könnte, ist mithin im Kanton Luzern nicht bei einem – nur für Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständigen – Zivilgericht, sondern bei einer Verwaltungsbehörde respektive einer Instanz der Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen (vgl. dazu Arioli, a.a.O., Art. 13 GlG N 25 ff.). 3.2. In einem Leitentscheid hat das damalige Verwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob der Entschädigungsanspruch auf dem Beschwerde- oder dem Klageweg geltend zu machen ist. Es hat erwogen, dass sich die von der damaligen Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung"}