{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-93_2014-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10290", "Checksum": "374544e4fa257826f5e2653aed81697e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:57", "Checksum": "6a245714ec951080ba1b0cbc08cd8719", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93\nRegeste:\nDem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 06.05.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 13 93 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; § 36 VRG, § 148 lit. a VRG, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. |\n| Leitsatz: | Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}