In diesem Zusammenhang wies sie resp. die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (heute: Dienststelle Raum und Wirtschaft; rawi) den Beschwerdeführer mehrfach darauf hin, dass das Vorhaben in der geplanten Form den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen widerspreche und daher nicht bewilligungsfähig sei. Trotz dieser Informationen hat es der Beschwerdeführer versäumt, Anpassungen seines Projekts vorzunehmen resp. das Gespräch mit den zuständigen Stellen zu suchen und sich um eine Lösung zu bemühen. Damit steht der Vollstreckung dieses Befehls – wie ausgeführt – der Vertrauensschutz nicht entgegen. |