Von einer Untätigkeit der Behörde kann somit nicht gesprochen werden. Auch die Dauer von 17 Jahren zwischen der erstmals möglichen Durchsetzung der Schliessung im Jahre 1991 und der Aufnahme von Planungsbemühungen zur Schaffung einer Sondernutzungszone im Jahr 2007 kann noch nicht als vertrauensbegründender Tatbestand angesehen werden. Zum einen muss sich der Beschwerdeführer den bösen Glauben seiner Rechtsvorgänger anrechnen lassen (vgl. E. 4.2.2). Zum anderen überwiegen die raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers bei Weitem.